Cannabis und der Führerschein

30. November 2018

Cannabis und Führerschein

„Das ist in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel!

Selbst wer als Freizeitkonsument einen Joint in der Woche raucht, fällt beim Drogentest durch. Dem Lenker droht der sofortige Führerscheinverlust. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, dass der gelegentliche Konsum von Suchtgift nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel zieht. Doch die jetzige Praxis ist eine andere. Wir haben mit dem Suchtmittelrechtsexperten Dr. Martin Feigl über die massive Zunahme an Verkehrskontrollen und Führerscheinabnahmen gesprochen.

Während Cannabiskonsumenten strafrechtlich wenig zu befürchten haben, werden sie auf führerscheinrechtlicher Ebene schikaniert.

Die wichtigsten Themen im Überblick:

  • Gelegentliche Cannabiskonsumenten sind ihren Führerschein schneller los als alkoholisierte Autofahrer. Ein Nanogramm THC im Blut reicht in Deutschland bereits für den Entzug der Fahrerlaubnis. Selbst Mediziner und Juristen finden das willkürlich.
  • Bereits bei Feststellung der mangelnden Fahrtauglichkeit durch einen Amtsarzt samt Blutuntersuchung ist in Österreich der Führerschein sofort für einen Monat weg – samt schikanierender Auflagen wie verkehrspsychologischer Gutachten und regelmäßiger Urintests.
  • Der Witz dabei ist: In Österreich ist überhaupt kein Grenzwert definiert, damit herrscht für Cannabiskonsumenten zero tolerance. Und das, obwohl der Anteil an Verkehrsunfällen unter Cannabiseinfluss statistisch kaum nachweisbar ist.
  • Man muss auch gar nicht akut berauscht sein, um den Führerschein zu verlieren. Es reichen bereits winzige Rückstände des Wirkstoffs, die auch noch Tage nach dem eigentlichen Konsum im Urin auffindbar sind. Werden sie bei einem Drogentest nachgewiesen, ist der Schein sofort weg – auch wenn man bei der Fahrt wieder nüchtern war.

Flowery Field: Ist der Führerscheinentzug die neue Ersatzstrafe für Cannabiskonsumenten?

Martin Feigl: Die politische Intention möchte ich nicht beurteilen. In der Praxis fällt aber auf, dass die Führerscheinentzüge wegen Cannabis deutlich zunehmen. Die Problematik liegt meines Erachtens darin, dass diese Substanz bei mehrmaligem Cannabiskonsum pro Woche permanent nachweisbar sein kann. Während die Wirkdauer von Cannabis in der Regel nur wenige Stunden beträgt, ist Cannabis in Harn und Blut wesentlich länger nachweisbar. Das bedeutet für einen Freizeitkonsumenten, dass er im Falle eines positiven Vortests (sei es jetzt Harn-, Speichel- oder Wischtest) de facto oft bis immer schlechte Karten hat. Verweigert er zulässigerweise den Vortest, ist der Verdacht eines Konsums ebenso gegeben. Die polizeiamtsärztlichen Gutachten attestieren folglich in den meisten Fällen mangelnde Fahrtauglichkeit. Selbst wenn sich dann nur geringste Spuren von aktivem THC im Blut befinden, hat der Betroffene kaum Chancen zu beweisen, dass er NICHT beeinträchtigt war. Damit ist der Führerschein weg, und Kosten stehen an. Das heißt: Derzeit können die Betroffenen in der Regel nur verlieren.

Ein Nanogramm THC im Blut reicht in Deutschland bereits für den Entzug der Fahrerlaubnis. In der Schweiz liegt der Grenzwert bei drei Nanogramm. Brauchen wir in Österreich ebenfalls einen Grenzwert?

Der österreichische Gesetzgeber hat mit der bewussten Nichteinführung eines Grenzwerts grundsätzlich eine gute Lösung gefunden. Abgestellt wird einzig und allein auf die Fahrtauglichkeit und nicht auf einen Grenzwert. Die so nicht haltbare Schikane liegt aber darin, dass die Führerscheinabnahme von Gerichten bereits bei kaum feststellbaren THC-Werten bestätigt wurde. Ausreichend dafür ist ein polizeiamtsärztliches Gutachten, das im Vorfeld die mangelnde Fahrtauglichkeit attestiert hat. Wird auch noch eine Übermüdung festgestellt, dann reichen mitunter sogar Abbauprodukte von THC, um als fahruntauglich zu gelten. Strenggenommen dürfte jemand, der zweimal wöchentlich abends einen Joint konsumiert, zu keinem Zeitpunkt ein Fahrzeug lenken, will er keine Führerscheinabnahme riskieren.

Wie kam es zu dieser Rechtsansicht und Auslegung?

Der Verwaltungsgerichtshof als zuständiges Höchstgericht hat ausgesprochen, dass die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme etc.) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte. Angesichts dieser Rechtsprechung brauchen wir zwingend die Einführung eines Grenzwerts, da sonst der Behördenwillkür Tür und Tor geöffnet sind. Drei Nanogramm als Grenzwert, so wie in der Schweiz, wären ein adäquater Wert.

Sobald Polizeiinspektionen nach einer Verkehrsinspektion die Niederschrift an die Führerscheinbehörden weiterleiten und der Bluttest positiv ist, verliert der Lenker den Schein. Dabei darf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur dann angezweifelt und überprüft werden, wenn gehäufter Missbrauch, also mehrmaliger Konsum pro Monat, vorliegt. Wie können sich Betroffene schützen?

Kaum. Wird jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeugs kontrolliert, wird die Lenkberechtigung erst dann entzogen, wenn der Amtsarzt mangelnde Fahrtauglichkeit attestiert und der Bluttest positiv ist. Problematisch ist dabei, dass der Führerschein bis zur Auswertung des Bluttests entzogen bleibt – und das kann mehrere Wochen dauern. Diese Vorgehensweise halte ich rechtlich für nicht akzeptabel. Denn in der Praxis werden so Scheine entzogen, obwohl im Nachhinein kein THC im Blut nachgewiesen werden konnte. Diesem Vorgehen sind Betroffene derzeit ausgeliefert und müssen sich gedulden bis das Ergebnis der Blutuntersuchung vorliegt.

In der Praxis werden Beschuldigteneinvernahmen durchgeführt, obwohl keine Anzeichen von gehäuftem Missbrauch vorliegen. Sobald der Betroffene dann belastende Angaben tätigt, wird Anzeige erstattet. Wie kann man sich dagegen wehren?

Eine Beschuldigteneinvernahme wird häufig mit folgender Frage eingeleitet: Wann haben Sie was konsumiert und von wem erworben? Hier ist es ratsam, vom Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch zu machen. Denn gibt der Betroffene etwa an, an den Wochenenden Cannabis zu konsumieren, wird sofort ein Führerscheinverfahren eingeleitet. Der Gesetzgeber hat aber in der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich die Erstattung einer Strafanzeige in diesen Fällen untersagt. Es ist ein Verstoß gegen das Selbstbelastungsverbot, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung und des Blutergebnisses zur einer Strafanzeige führen – das wird aber in der Praxis aber regelmäßig ignoriert. Wird im Kfz hingegen Cannabis sichergestellt, ist eine Anzeige unvermeidlich.

Ab wann liegt ein gehäufter Missbrauch eigentlich vor?

Es reicht bereits, dass jemand wegen eines Cannabisdelikts angezeigt wird und angibt, am Wochenende zu konsumieren. Diese Angaben werden als gehäufter Missbrauch gewertet und führen

  • zu einer Zuweisung zum Psychiater,
  • der Befristung der Lenkberechtigung und
  • der Auflage, Abstinenznachweise in Form von Harn- oder Haaranalyse zu erbringen.

Hält man sich nicht an die Auflagen, entziehen viele Führerscheinbehörden umgehend die Lenkberechtigung.

Werden hier Gelegenheitskonsumenten drangsaliert, damit sich ein Verwaltungsheer selbst beschäftigt?

Die ständige Rechtsprechung sollte das eigentlich verhindern. Einerseits ist die Rechtsprechung aber immer noch vielen Führerscheinbehörden unbekannt, und andererseits sind die untersuchenden Amtsärzte und Führerscheinreferenten von der Realität der meisten Cannabiskonsumenten weit entfernt.  Regelmäßig wird bereits der gelegentliche Konsum an sich als krankhaft und die unbedingte Abstinenz als erforderlich angesehen. Frei nach dem Motto: Wer Drogen konsumiert, muss ein Problem haben. Diese Sichtweise sichert auch den Verbleib im jetzigen Verwaltungssystem. Denn wird einem Gelegenheitskiffer die Lenkberechtigung befristet, ist für Amtsärzte, Führerscheinreferenten, Psychiater und Analyselabors Beschäftigung garantiert. Häufig werden auch noch Verkehrspsychologen hinzugezogen, obwohl das vielfach rechtlich unzulässig ist. Die Ergebnisse der Verkehrspsychologen lauten dann entweder auf bedingt geeignet, mit der Auflage regelmäßiger Abstinenzkontrollen oder nicht geeignet. Die Empfehlung der unbedingten Eignung kommt praktisch nie vor, egal welche Angaben der Betroffene gegenüber den Psychologen tätigt.

In einigen Bundesländern werden Lenkerinnen und Lenker nach einer behördlichen Ladung zu Haaranalysen verpflichtet. Dabei ist die Aussagekraft dieser Analysen höchst umstritten.

Haaranalysen werden in Oberösterreich mittlerweile flächendeckend eingesetzt und als das einzig taugliche Beweismittel angesehen. Die niederösterreichischen Führerscheinbehörden ordnen hingegen Harntests an. Es macht also für den Betroffenen einen großen Unterschied, wo er lebt. Haaranalysen sind zudem höchst umstritten, dennoch sind sie zulässig. Die Höchstgerichte überlassen die Beurteilung der Tauglichkeit Amtsärzten bzw. Führerscheinbehörden. Greift also der Amtsarzt auf eine Haaranalyse zurück, ist sie zulässig. Auf Grundrechtseingriffe oder die Fehleranfälligkeit dieser Analysen gingen VfGH und VwGH bisher nicht ein.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Cannabispatienten ein Kraftfahrzeug lenken?

Die Frage, ob Cannabispatienten ein Kfz lenken dürfen, ist nicht eindeutig geregelt. Diese Fragestellung war vielmehr Gegenstand einiger verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Die mir bekannten Entscheidungen befürworten die Fahrtauglichkeit bei Dronabinol erst nach Vorliegen einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme. Es verhält sich ähnlich wie im Bereich der Substitution. Substitutionspatienten sind ebenfalls berechtigt, ein Fahrzeug zu lenken, wenn der Facharzt und folglich der Amtsarzt der Führerscheinbehörde ihr Okay geben. Meine Empfehlung dazu lautet: unbedingt immer das fachärztliche Gutachten oder den Dronabinol- bzw. Cannabis-Pass mitführen. Wir brauchen aber auch hier klare gesetzliche Regeln, das darf für Patienten nicht zur Zitterpartie werden.

Infokasten:

Der Suchmittelrechtsexperte Dr. Mag. Martin Feigl ist als Rechtsanwalt in Wien tätig und Geschäftsführer des Vereins Take Your Rights (https://takeyourrights.at/) sowie langjähriger Mitarbeiter der Suchthilfe Wien. Seine Dissertation hat er zum Thema „Auswirkungen der Drogengesetzgebung auf das Konsumverhalten von Drogenkonsumenten“ geschrieben.